opencaselaw.ch

PVG 2008 2

unentgeltliche Rechtspflege

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Rechnungsver- fügung der Gemeinde vom 17. Juli 2007, mit der der Beschwerde- führer zur Zahlung von insgesamt Fr. 2552.30 verpflichtet wur- de. Gemäss Art. 44 FPV sind Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr unentgeltlich. Gemäss Art. 45 FPV kann jedoch auf Personen, die den Einsatz der Feuer- wehr durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, für alle Aus- lagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.

E. 2 2/2 Staatsorganisation PVG 2008 Verursachen des Brandes vorliegend ausscheidet, ist zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Rahmen des Art. 45 FPV genügt – im Gegensatz zu der bis Ende 2000 geltenden Regelung, bei der Voraussetzung für einen Rückgriff die vorsätzli- che oder grobfahrlässige Begehungsweise war – auch leichte Fahr- lässigkeit. Unter Fahrlässigkeit wird das Ausserachtlassen der ge- botenen Sorgfalt verstanden. Das Verschulden ist darin zu erkennen, dass es der Pflichtige unterlässt, den Willen zur Vermei- dung der Rechtsgutsverletzung aufzubringen und die entspre- chenden vermeidenden Massnahmen zu ergreifen (Andreas Fur- rer/Rainer Wey, in: Marc Amstutz u.a., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Auflage 2007, OR 99 Ziff. 18). Die Lage der Feuerstelle am Fusse einer Böschung, nur wenige Meter von Bäu- men entfernt und ohne Wasserzugang, ist per se nicht als ideal zu bezeichnen. Hinzu kam die einsetzende Trockenheit, derer sich die Brandverursacher durchaus bewusst waren. Die Männer hätten er- kennen können und müssen, dass unter diesen Umständen schon eine kleine – im April nicht seltene – Windböe die Flammen auf die Böschung zutreiben und das trockene Gras in Brand setzen könnte; auch ein Übergreifen auf die nahe liegenden Bäume war in diesem Falle nicht auszuschliessen. Angesichts der prekären Lage der Feuerstelle waren umso höhere Anforderungen an die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zu stellen. Den Sorgfaltspflich- ten wäre dann Genüge getan gewesen, wenn ein Übergreifen des Feuers nach menschlichem Ermessen hätte ausgeschlossen wer- den können. Beispielsweise wäre dies mit einer Verlegung der Feuerstelle auf flaches Gelände, grösserer Entfernung zu Bäumen und allenfalls einer höheren Steineinfassung zu erreichen gewe- sen. Nötigenfalls hätten der Beschwerdeführer und sein Kollege vom Entfachen des Feuers ganz absehen müssen. Stattdessen be- schränkten sie sich auf das Entfernen des trockenen Grases rund um die Feuerstelle. Es bleibt festzustellen, dass die Männer zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen haben, welches die Ver- kehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnis- sen stehenden Person unter den konkreten Umständen erfordert. Der Beschwerdeführer hat somit die lokale Brandgefahr in vor- werfbarer Weise unterschätzt, sodass ihm zumindest leichte Fahr- lässigkeit zur Last zu legen ist.

b) Daran ändert es nichts, dass die Verursachung des Brandes keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte. Aus der Tatsa- che, dass der zuständige Untersuchungsrichter keine Strafunter- 23

2/2 Staatsorganisation PVG 2008 suchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ge- mäss Art. 222 StGB durchführte, lässt sich keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Verwaltungs- verfahren ableiten. Hier ist eine Parallele zu der Regelung in Art. 53 OR zu ziehen: Im Rahmen des Zivilverfahrens besteht keine Bindung an strafrichterliche Urteile, da der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht mit jenem des Strafrechts identisch ist (An- ton K. Schnyder in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auf- lage 2003, Art. 53 Rz 1). Entsprechendes gilt im Bereich des Ver- waltungsrechts, weshalb auch hier eine präjudizielle Wirkung abzulehnen ist. Die Gemeinde war daher in ihrer Beurteilung frei. Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die vom Beschwer- deführer angeführte Literaturstelle (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2002, Rz 58 –76; insb. Rz 69 f.) gestützt.

c) Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Be- schwerdegegnerin treffe die Beweislast hinsichtlich der Fahrläs- sigkeit, ergibt sich der Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Gege- benheiten, auf die es ausschliesslich ankommt, hinreichend klar aus den beigelegten Fotos.

d) Aus der Tatsache, dass auch ortsansässige Bauern an der fraglichen Stelle Feuer machen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blosse Benutzung durch Einheimische macht sie nicht zur offiziellen Feuerstelle. Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten oder auch nur fahrlässig, ausserhalb solcher Feuerstellen Feuer zu machen. Allerdings sind in diesem Falle erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Agieren- den zu stellen. Diese wurden vorliegend nicht beachtet; die Be- schwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Die Überbürdung der Schadens- und Einsatzkosten in voller Höhe ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Dem Flurbrand wohnte die erhebliche Ge- fahr eines wesentlich höheren Schadens inne, auch wenn sie sich glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Gemessen am konkreten Gefährdungspotential sowie an den üblicherweise bei Brandfällen entstehenden Kosten ist die Schadensumme relativ gering geblie- ben.

E. 3 Die Rechnungsverfügung der Gemeinde ist daher voll- umfänglich zu schützen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. U 07 73 Urteil vom 11. Januar 2008 24

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsorganisation 2 Organizzazione dello Stato Rückgriff. Ersatzforderung für Feuerwehreinsatzkosten. Haftungsvoraussetzungen.

– Wird der Einsatz der Feuerwehr durch schuldhaftes Ver- halten verursacht, können die Gemeinden für alle Ausla- gen aus dem Einsatz auf die Schuldigen Rückgriff neh- men (Art. 45 FPV; E. 1).

– Dabei wird unter Fahrlässigkeit das Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt verstanden; es genügt neu auch leichte Fahrlässigkeit (E. 2, 3). Regresso. Pretesa di risarcimento per costi occasionati dall’intervento dei pompieri. Presupposti per la respon- sabilità.

– Se l’intervento dei pompieri è stato causato da un com- portamento colposo, i comuni hanno un diritto di re- gresso verso le persone responsabili per tutte le spese d’intervento (art. 45 OPF; cons. 1).

– Per negligenza s’intende il fatto di non applicare la do- vuta attenzione; oggi basta anche la negligenza lieve (cons. 2, 3). Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Rechnungsver- fügung der Gemeinde vom 17. Juli 2007, mit der der Beschwerde- führer zur Zahlung von insgesamt Fr. 2552.30 verpflichtet wur- de. Gemäss Art. 44 FPV sind Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr unentgeltlich. Gemäss Art. 45 FPV kann jedoch auf Personen, die den Einsatz der Feuer- wehr durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, für alle Aus- lagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.

2. a) Es ist unbestritten, dass das Entfachen des Feuers vor- liegend ursächlich für den Flurbrand und den darauf folgenden Feuerwehreinsatz war. Fraglich ist allein, ob den Beschwerdefüh- rer ein Verschulden an der Brandverursachung trifft. Dem Be- schwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Art. 45 FPV keine Kau- salhaftung statuiert. Da ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges 22 2

2/2 Staatsorganisation PVG 2008 Verursachen des Brandes vorliegend ausscheidet, ist zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Rahmen des Art. 45 FPV genügt – im Gegensatz zu der bis Ende 2000 geltenden Regelung, bei der Voraussetzung für einen Rückgriff die vorsätzli- che oder grobfahrlässige Begehungsweise war – auch leichte Fahr- lässigkeit. Unter Fahrlässigkeit wird das Ausserachtlassen der ge- botenen Sorgfalt verstanden. Das Verschulden ist darin zu erkennen, dass es der Pflichtige unterlässt, den Willen zur Vermei- dung der Rechtsgutsverletzung aufzubringen und die entspre- chenden vermeidenden Massnahmen zu ergreifen (Andreas Fur- rer/Rainer Wey, in: Marc Amstutz u.a., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Auflage 2007, OR 99 Ziff. 18). Die Lage der Feuerstelle am Fusse einer Böschung, nur wenige Meter von Bäu- men entfernt und ohne Wasserzugang, ist per se nicht als ideal zu bezeichnen. Hinzu kam die einsetzende Trockenheit, derer sich die Brandverursacher durchaus bewusst waren. Die Männer hätten er- kennen können und müssen, dass unter diesen Umständen schon eine kleine – im April nicht seltene – Windböe die Flammen auf die Böschung zutreiben und das trockene Gras in Brand setzen könnte; auch ein Übergreifen auf die nahe liegenden Bäume war in diesem Falle nicht auszuschliessen. Angesichts der prekären Lage der Feuerstelle waren umso höhere Anforderungen an die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zu stellen. Den Sorgfaltspflich- ten wäre dann Genüge getan gewesen, wenn ein Übergreifen des Feuers nach menschlichem Ermessen hätte ausgeschlossen wer- den können. Beispielsweise wäre dies mit einer Verlegung der Feuerstelle auf flaches Gelände, grösserer Entfernung zu Bäumen und allenfalls einer höheren Steineinfassung zu erreichen gewe- sen. Nötigenfalls hätten der Beschwerdeführer und sein Kollege vom Entfachen des Feuers ganz absehen müssen. Stattdessen be- schränkten sie sich auf das Entfernen des trockenen Grases rund um die Feuerstelle. Es bleibt festzustellen, dass die Männer zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen haben, welches die Ver- kehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnis- sen stehenden Person unter den konkreten Umständen erfordert. Der Beschwerdeführer hat somit die lokale Brandgefahr in vor- werfbarer Weise unterschätzt, sodass ihm zumindest leichte Fahr- lässigkeit zur Last zu legen ist.

b) Daran ändert es nichts, dass die Verursachung des Brandes keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte. Aus der Tatsa- che, dass der zuständige Untersuchungsrichter keine Strafunter- 23

2/2 Staatsorganisation PVG 2008 suchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ge- mäss Art. 222 StGB durchführte, lässt sich keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Verwaltungs- verfahren ableiten. Hier ist eine Parallele zu der Regelung in Art. 53 OR zu ziehen: Im Rahmen des Zivilverfahrens besteht keine Bindung an strafrichterliche Urteile, da der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht mit jenem des Strafrechts identisch ist (An- ton K. Schnyder in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auf- lage 2003, Art. 53 Rz 1). Entsprechendes gilt im Bereich des Ver- waltungsrechts, weshalb auch hier eine präjudizielle Wirkung abzulehnen ist. Die Gemeinde war daher in ihrer Beurteilung frei. Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die vom Beschwer- deführer angeführte Literaturstelle (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2002, Rz 58 –76; insb. Rz 69 f.) gestützt.

c) Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Be- schwerdegegnerin treffe die Beweislast hinsichtlich der Fahrläs- sigkeit, ergibt sich der Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Gege- benheiten, auf die es ausschliesslich ankommt, hinreichend klar aus den beigelegten Fotos.

d) Aus der Tatsache, dass auch ortsansässige Bauern an der fraglichen Stelle Feuer machen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blosse Benutzung durch Einheimische macht sie nicht zur offiziellen Feuerstelle. Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten oder auch nur fahrlässig, ausserhalb solcher Feuerstellen Feuer zu machen. Allerdings sind in diesem Falle erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Agieren- den zu stellen. Diese wurden vorliegend nicht beachtet; die Be- schwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Die Überbürdung der Schadens- und Einsatzkosten in voller Höhe ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Dem Flurbrand wohnte die erhebliche Ge- fahr eines wesentlich höheren Schadens inne, auch wenn sie sich glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Gemessen am konkreten Gefährdungspotential sowie an den üblicherweise bei Brandfällen entstehenden Kosten ist die Schadensumme relativ gering geblie- ben.

3. Die Rechnungsverfügung der Gemeinde ist daher voll- umfänglich zu schützen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. U 07 73 Urteil vom 11. Januar 2008 24